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Ab dem 03.07.2004 ist für
das Mitführen von Hunden, Katzen oder Frettchen beim Grenzübertritt zwischen
EU-Staaten Folgendes zu beachten:
- Jedes Tier muss mit einem Mikrochip (ISO-Norm*) gekennzeichnet sein (eine
Übergangsfrist von 8 Jahren erlaubt auch eine gut leserliche Tätowierung; bei
Mikrotranspondern, die der ISO-Norm nicht entsprechen, muss ein entsprechendes
Lesegerät mitgeführt werden) (* Seit ca 8 Jahren werden nur noch ISO-genormte
Mikrotransponder ausgeliefert. Wenn Sie sich nicht sicher sind - fragen Sie
Ihren Tierarzt.)
- Länder, die schon vorher eine Mikrotransponderkennzeichnung verlangen, können dies auch weiterhin tun - auch während der Übergangsfrist.
- Der bisher ausreichende Internationale Impfausweis reicht nicht mehr
aus. Es muss der neue EU-Heimtierausweis (erhältlich ab Juni 2004)
mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung mitgeführt werden! (Dieser wird nicht
wie bisher kostenfrei vom Impfstoffhersteller mitgeliefert, sondern ist
kostenpflichtig.)
- Tiere, die jünger sind als 3 Monate können mit Ausweis mitgeführt werden,
wenn sie seit ihrer Geburt nicht mit wildlebenden Tieren zusammengekommen sind,
oder als Begleitung der Muttertiere, von der sie noch abhängig sind.
- Für Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich gilt während einer
Übergangsfrist von 5 Jahren weiterhin die Pflicht, einen Impftiter gegen Tollwut
nachzuweisen. Bei Tieren, die jünger als 3 Monate sind, bedarf es einer
Sondergenehmigung.
- Für Tiere aus den Drittländern wie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco,
Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan gelten die gleichen Bestimmungen.
- Für Tiere aus anderen Drittländern gilt neben der Kennzeichnungspflicht mit
Mikrotransponder auch eine Nachweispflicht für einen Impftiter gegen Tollwut
(mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einreise). Dies
gilt wohl auch für die Wiedereinführung eines Tieres!!! (hierbei entfällt die
Dreimontatsfrist, wenn vor Verlassen der Gemeinschaft ein Impftiter nachgewiesen
wurde)
- Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten, was die Einfuhr bestimmter
Rassen angeht, sind von dieser EU-Vorschrift nicht betroffen.
- Die Richtlinie im Wortlaut:
http://ec.europa.eu/food/fs/ah_pcad/reg998-2003_petpass_de.pdf
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